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Baumfällgenehmigung: Bundesländer mit Pflicht zur Fällgenehmigung

Baumfällgenehmigung - Bundesländer mit Pflicht zur Fällgenehmigung

Wenn ein Baum auf dem eigenen Grundstück stört oder krank ist, dann wäre es doch so einfach, diesen zu fällen. Doch auch Bäume in Privatbesitz sind vom Naturschutzgesetz geschützt und dürfen nicht so einfach gefällt werden. Hier haben entsprechend die Gemeinden und Städte in den verschiedenen Bundesländern immer noch das letzte Wort. Daher ist vor dem Fällen immer ein Antrag auf eine Baumfällgenehmigung einzureichen, die aber auch nicht immer erteilt wird.

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Unterschiede der Bundesländer

Leider ist das Gesetz zur Baumfällgenehmigung in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Die jeweiligen Satzungen hierzu werden von den Bundesländern und sogar innerhalb eines Bundeslandes von den Gemeinden und Städten aufgesetzt und können daher sehr unterschiedlich sein. Ist es in der einen Gemeinde nicht schwer, die Genehmigung zu erhalten, so kann es sogar bereits in der Nachbargemeinde ganz anders aussehen. Fakt ist nur, dass immer eine Auskunft bei der Gemeinde eingeholt werden muss, ob ein Antrag auf eine Baumfällgenehmigung benötigt, bevor ein Baum gefällt wird.

bei der Baumfällgenehmigung gibt es Unterschiede bei Bundesländern

Ob ein Baum gefällt werden darf oder nicht, hängt also immer von folgenden Aspekten ab:

  • ist der Baum krank oder stellt eine Gefährdung dar
  • unterliegt er der Baumschutzordnung
  • welche Gründe für eine Abholzung liegen vor
  • muss ein Antrag auf Fällgenehmigung schriftlich eingeholt werden
  • Größe und Baumart

Da es bislang noch immer keine einheitliche Regelung zur Fällung eines Baumes gibt, muss vorher bei der jeweiligen Gemeinde nachgefragt werden, wie hier vorgegangen wird. Auch ist die Erteilung einer Genehmigung ist immer abhängig von dem jeweiligen Gemeindeamt. Wird das Fällen eines Baumes beantragt, so könnte die Entscheidung hierüber in einer anderen Stadt ganz anders aussehen als in der eigenen Gemeinde.

Wann darf ohne Genehmigung gefällt werden?

Auch dies ist wieder von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Dennoch gilt in der Regel, dass Bäume, die einen Stammumfang von 60 cm noch nicht erreicht haben, ohne eine Genehmigung gefällt werden dürfen. Alle anderen obliegen der Antragspflicht. Wer sich nicht sicher ist, ob er seinen kleinen Spalierbaum fällen darf, sollte daher bei der zuständigen Behörde in seiner Gemeinde nachfragen. Hierzu gehören Naturschutzbund oder Forstamt.

Baumfällgenehmigung für Bäume einholen

Baumfällgenehmigung

Die Baumfällgenehmigung basiert auf dem § 14 BNatSchG, Bundesnaturschutzgesetz, der besagt, dass die Fällung eines Baumes einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen kann. Spezielle Hinweise hierzu gibt es auch unter „Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“. So dürfen auch Besitzer von Streuobstwiesen nicht einfach zur Säge greifen und einen Baum fällen, denn diese fallen unter den „Biotopschutz und Biotop-Pflege“. Sogar von „Artenschutz“ ist die Rede, wenn es um das Fällen einzelner Bäume geht. Anders sieht die Regelung jedoch bei Obstbäumen in einem privaten Garten als Solitär stehend aus. Denn diese dürfen unter bestimmten Umständen auch ohne Genehmigung gefällt werden.

Baumfällgenehmigung basiert auf Bundesnaturschutzgesetz

Baumschutzsatzung

Die Bundesländer besitzen daher in der Regel eine Baumschutzsatzung, an die sich die Gemeinden und Städte bei der Fällgenehmigung zu halten haben. Doch diese Satzungen können ganz unterschiedlich ausfallen, da sie vom jeweiligen Bundesland herausgegeben werden. Daher sollte sich ein Besitzer eines Baumes vor dem Fällen bei seiner Gemeinde schlau machen, wie der Antrag zur Baumfällgenehmigung aussehen sollte.

Die Baumschutzsatzung definiert daher den besonderen Schutz aller Bäume nach folgenden Kriterien:

  • Bäume bieten Lebensraum für unterschiedliche Tiere
  • produzieren lebensnotwenigen Sauerstoff
  • dienen der Verbesserung des Klimas
  • filtern Schadstoffe und Staub aus der Luft
  • sorgen für genügend Feuchtigkeit in der Luft
  • dämpfen den Lärm in den Städten
  • beleben das Ortsbild
Baumfällgenehmigung muss auch zum Tierschutz beantragt werden

Eine Genehmigung zum Fällen eines Baumes wird daher auf Grundlage dieser Faktoren erteilt, wenn eine solche Satzung in dem Bundesland vorliegt, in dem der Baum gefällt werden soll, was nicht immer der Fall ist. Doch wenn es um einen Baum im eigenen Garten geht, der vielleicht krank ist oder zu groß geworden ist und eine Mauer schädigen könnte, dann wird eine Fällgenehmigung unter Umständen gegeben. Die Fällgenehmigung ist immer kostenpflichtig, wobei auch diese Kosten von Gemeinde zu Gemeinde im selben Bundesland völlig unterschiedlich ausfallen können. So liegen die Verwaltungsgebühren jedoch in einem zumutbaren Bereich von 25,00 Euro bis 85,00 Euro.

Antrag auf Baumfällgenehmigung

Auf für Bäume, die auf dem eigenen Privatbesitz stehen, muss immer eine Baufällgenehmigung eingereicht werden. Ansonsten könnte ein Bußgeld riskiert werden. Da in jedem Bundesland und somit auch in jeder Stadt und Gemeinde die gesetzlichen Bestimmungen für das Fällen eines Baumes anders geregelt sind, sollte sich der Besitzer des Baumes vorab direkt bei der Gemeinde erkundigen, wie dies hier geregelt wird. So ist es in manchen Gemeinden bei einer Gefahr durch einen morschen Baum erlaubt, diesen sofort zu fällen und den Antrag erst später einzureichen. Doch um auch hierbei keinen Verstoß gegen das Gesetz zu begehen, sollte dies vorab telefonisch beim zuständigen Amt abgeklärt werden.

auch Privatbesitz mit Bäumen bedarf einer Baumfällgenehmigung

Der Antrag auf Baufällgenehmigung sollte die folgenden Punkte unbedingt enthalten:

  • Plan des betroffenen Grundstücks
  • alle Bäume auf dem Grundstück müssen angegeben werden
  • nach Baumart
  • nach Höhe
  • nach Stammumfang
  • Kronenumfang
  • Foto des Baumes, der gefällt werden soll
  • Gründe, warum eine Fällung veranlasst werden soll

Gründe und Dokumente sollten so aussagekräftig und umfangreich wie möglich mit dem Antrag eingereicht werden, umso schneller und auch erfolgreicher wird der Antrag bearbeitet. Handelt es sich bei dem Baum jedoch um einen Grenzbaum, der auf zwei Grundstücken angepflanzt wurde, muss auch der Grundstücksnachbar an dem Antrag beteiligt sein und diesem zustimmen. Ansonsten wird hier auch keine Fällgenehmigung erteilt.

Neupflanzung

In der Regel muss, wenn die Fällgenehmigung erteilt wurde, immer ein neuer Baum gepflanzt werden. Dies muss nicht auf dem privaten Grundstück sein, sondern kann auch in einer öffentlichen Anlage sein, der ein neuer Baum gestiftet wird. Auch muss es sich nicht um die gleiche Baumart handelt. Wurde so zum Beispiel eine Tanne im Garten gefällt, kann hierfür auch ein Obstbaum gepflanzt werden. Alternativ hierzu kann auch ein in der jeweiligen Gemeinde festgelegter Geldbetrag gezahlt werden. Diese Kosten für einen neuen Baum oder der alternative Geldbetrag werden unabhängig von den Verwaltungskosten für den Antrag fällig.

Baumstumpf eines gefällten Baumes

Fällerlaubnis

Nicht immer wird eine Erlaubnis zum Fällen eines Baumes erteilt. Generell gilt vor allem, dass neben dem Baumschutz auch der Tierschutz im Vordergrund steht. Daher dürfen in der Hauptnistzeit der verschiedenen Vogelarten, die auf die Zeit von Anfang März bis Ende September festgelegt ist, grundsätzlich keine Bäume gefällt werden, wobei hier auch Ausnahmen wieder die Regeln bestimmen. Bäume, die eine Gefährdung darstellen, etwa weil sie aufgrund von Wurzel- oder Stammfäulnis umfallen könnten, dürfen auch in dieser Zeit gefällt werden.

Baum fällen

So wird in den folgenden Fällen in der Regel immer eine Fällgenehmigung, die ein Jahr ihre Gültigkeit behält, erteilt:

  • die Grundstücksnutzung ist aufgrund des Baumes nicht gewährleistet
  • dies gilt vor allem auf Baustellen von Neubauten
  • der Baum stört den weiteren Baumbestand
  • weitere Baumbestände können sich nicht entwickeln
  • ein Denkmalschutz wird gestört
  • Baum hat ökologische Funktion verloren
  • Baum ist krank, eine Rettung nicht gegeben
  • Baum könnte umstürzen
  • Sachen oder Personen sind somit gefährdet
für eine Baumfällung müssen Gründe angegeben werden

Die Beweislast obliegt hierbei dem Baumbesitzer, der nachweisen muss, dass die obigen dringenden Gründe vorliegen, den Baum zu fällen. Bei einem Vorort-Termin nimmt ein Mitarbeiter der Gemeinde den Baum in Augenschein, vor allem auch um zu prüfen, ob die Angaben im Antrag der Wahrheit entsprechen. Wird hierbei zum Beispiel jedoch durch einen Gutachter festgestellt, dass ein kranker Baum durch eine Behandlung heilbar ist und somit gerettet werden kann, dann wird in der Regel keine Fällgenehmigung erteilt. Oft kann eine Baumfällgenehmigung dann nur über ein Gerichtsurteil erreicht werden.

Baumschutzverordnung

In einigen Ländern und Gemeinden gilt eine Baumschutzverordnung, die jedoch auch wieder nicht landesweit anerkannt ist. Diese zeigt jedoch genau auf, welche Bäume geschützt werden müssen und daher keinesfalls gefällt werden dürfen. Aber diese Verordnung gilt auch nicht für alle Bäume.

die Baumschutzverordnung muss eingehalten werden

So wird hier das folgende dementsprechend geregelt:

  • Schutz für Nadel- und Laubbäume
  • nicht für Obstbäume
  • gilt auch nicht für Baumschulen
  • Schutz vom Stammumfang abhängig
  • in der Regel ab 60 Zentimeter Umfang in einem Meter Höhe
  • Bäume in Grünanlagen unterliegen dem Schutz
  • geschützte Bäume dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden
  • Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung immer gegeben
  • Ersatzpflanzung bei Ausnahmegenehmigung

Diese Verordnung ist jedoch auch immer objektiv zu werten, denn sollen Obstbäume in größeren Mengen, zum Beispiel auf einer Streuobstwiese gefällt werden, dann könnten diese wieder dem Schutz unterliegen.

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