Zum Inhalt springen
HomepageHomepage » Nutzgarten » Obstgarten » Obstbäume allgemein » Obstbaumpflege » Baumschnitt: wann ist es verboten Bäume zu schneiden?
Wann ist Baumschnitt verboten?

Baumschnitt: wann ist es verboten Bäume zu schneiden?

Gerade Hobbygärtner stoßen beim Thema Baumschnitt häufig an Ihre Grenzen. Welcher Zweig muss weg, wo ist der ideale Schnitt zu setzen und welche Äste dürfen keinesfalls fallen? Doch damit nicht genug. Denn neben der Biologie setzen auch ganz profane rechtliche Vorgaben klare Rahmen, wann ein Baumschnitt verboten ist und wann und unter welchen Voraussetzungen eine besondere Genehmigung auch einen Schnitt außerhalb der zulässigen Zeit ermöglicht. Wir schaffen Klarheit im Wirrwarr der Gesetze und erklären leicht verständlich, wie der Baumschnitt auch rechtlich einwandfrei gelingt.

Video-Tipp

Baumschnitt Regelungen

Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass bereits die biologischen Rahmenbedingungen ausreichend Rahmen dafür bieten, wie und vor allem auch wann man Bäume schneiden kann. Denn bereits auf Grund der Vegetationsphasen bietet sich für das Schneiden nur eine bestimmte Zeit an, während der Schnitt in anderen Zeiten übermäßige Schäden erzeugen kann oder gar den Baum insgesamt nachteilig beeinflusst.

Baumschnitt mit Astschere

Gründe

Zu Recht stellt sich nun die Frage, warum Gesetze nochmals zusätzliche Regeln aufstellen, nach denen sich der Baumschnitt richten soll. Die Gründe, wegen denen der Gesetzgeber zusätzlichen Regelungsbedarf sieht, sind folgende:

  • Tierschutz: Erhaltung der Bäume und sonstigen Gehölze als wichtiger Lebensraum während der Brut- und Aufzuchtphasen von Vögeln, Insekten und Säugetieren
  • Erweiterter Schutz von Lebensräumen: Erhalt wichtiger Nahrungsquellen für Bienen, Hummeln und andere nektarsuchende Insekten durch Schutz der blühenden Baumbestände
  • Baumschutz: Verbot von Eingriffen in die Gehölze während der Wachstumsphase mit intensiven Folgeschäden durch falsches oder zu intensives Schneiden

Schnittverbot

In diesem Zeitraum ist Baumschnitt verboten

Die gesetzliche Grundlage für das Schnittverbot ist seit dem Jahr 2010 der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Um die bereits genannten Schutzziele zu erreichen, ist in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 20. September jeglicher Eingriff in Form von Schnitt und Pflege, aber auch vollständigem Abholzen, untersagt. Betroffen hiervon sind nicht nur klassische Bäume, sondern darüber hinaus zahlreiche andere Gehölze:

  • Hecken
  • Sträucher
  • „Lebende Zäune“
  • Sonstige Gehölze

Es wird deutlich, dass schon alleine mit der Begrifflichkeit „Sonstige Gehölze“ ein großer Interpretationsspielraum offen bleibt, der es dem Hobbygärtner mitunter sehr schwer macht, die Richtigkeit seines Handelns, oder eben auch den Verstoß gegen geltendes Recht, zu erkennen.

Baumstumpf im Garten entfernen

Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahme – Hier ist der Baumschnitt dennoch erlaubt

Um die bereits ohne ausreichend unsichere Ausgangslage nochmals undurchschaubarer zu gestalten, hat der Gesetzgeber das Schnitt- und Fällverbot mit Ausnahmen versehen, um einerseits kritische Fälle von vorn herein zu legitimieren und andererseits bestimmten Themenbereichen Erleichterungen zu verschaffen. Innerhalb des Verbotszeitraumes zwischen Anfang März und Ende September dürfen Bäume und Gehölze zurückgeschnitten werden:

  • Bei Gefahr im Verzug – also immer dann, wenn ein Baum, oder seine Bestandteile, durch Absterben, morsche Äste, Windbruch oder sonstige nachteilige Rahmenbedingungen eine Gefahr für Leib und Leben der Menschen darstellt
  • Bei Bäumen im Zusammenhang mit gärtnerisch genutzten Grundflächen, also beispielsweise Gärten, Grünanlagen, Rasenspielanlagen, Friedhöfe

Achtung: Grundsätzlich darf ein jeder Hobbygärtner also seine Bäume im privaten Garten das ganze Jahr über pflegen und schneiden. Allerdings erlassen zahlreiche Gemeinden so genannte Baumschutzsatzungen, die dieses Recht aus dem Bundesnaturschutzgesetz wieder einschränken. So kann es sein, dass das Bundesrecht es zwar gestattet, auch im Sommer einen Baum zu fällen, die örtliche Satzung dagegen verbietet es erneut, oder knüpft es an bestimmte Auflagen!

Hinweis: Der Begriff der gärtnerisch genutzten Flächen ist im Bundesnaturschutzgesetz nicht klar definiert. Jedes Bundesland hat daher im Rahmen verschiedener Landesrechte definiert, was darunter zu verstehen ist. Was im einen Bundesland kein Problem darstellt, kann also bereits wenige Kilometer weiter im benachbarten Bundesland bereits einen Rechtsverstoß darstellen.

Sonderfall Hecke

Die Ausnahme von der Ausnahme

Vielfach ist es kaum möglich, die Gartenpflege in Sachen Gehölze ausschließlich auf den zulässigen Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. bzw. 29. Februar zu beschränken. Daher sieht das Bundesnaturschutzgesetz ja etwa die Ausnahme vor, dass Maßnahmen in gärtnerisch genutzten Flächen auch über die warme Jahreszeit hinweg möglich sind. Noch darüber hinaus, dürfen Hecken ohne die Einschränkung des Bezugs zu gärtnerischen Flächen jederzeit in Form geschnitten werden.

An dieser Stelle wird es aber nochmals verwirrender. Denn Hecken dürfen allgemein das ganze Jahr über geschnitten werden. Es sei denn, der Schnitt ist „erheblich“, dann darf er ebenfalls wieder nur in den zulässigen Zeiten von Oktober bis Februar erfolgen. Das große Problem bei dieser Ausnahme der Ausnahme ist, dass der Begriff des erheblichen Schnitts nirgends geregelt ist.

Tipp: Als Faustformel, wann ein Heckenschnitt den Verbotszeiten unterliegt, kann man sich grob an den dahinter stehenden Schutzzielen orientieren. Werden durch den Schnitt brütende Vögel, sowie sonstige Tierarten gestört, ist er allem Anschein nach erheblich und darf nur im Winter durchgeführt werden.

Ligusterhecke enthält toxische Stoffe

Baumschnitt mit Genehmigung

Was tun, wenn Bäume während der Verbotszeiten gefällt oder geschnitten werden müssen?

Immer wieder kann es vorkommen, dass aus unterschiedlichsten Gründen dennoch während der Verbotszeiten Gehölze geschnitten oder gar vollständig gerodet werden müssen. Das kann beispielsweise hier der Fall sein:

  • Erkannte Baumkrankheiten, für deren Eindämmung die Rodung erforderlich ist
  • Geplante Baumaßnahmen, die ansonsten erheblich verzögert würden
  • Öffentliches Interesse, beispielsweise Verkehrssicherungsmaßnahmen etc.

In diesen Fällen gilt es jedoch, vor Durchführung der Maßnahmen eine entsprechende Genehmigung einzuholen. In der Regel erteilt die Erlaubnis das zuständige Landratsamt von der Fachstelle für Naturschutz.

Artenschutz

Häufig wird die Genehmigung zum Fällen von Bäumen innerhalb der Phase mit Verboten mit strengen naturschutzrechtlichen Auflagen in Verbindung gebracht. Zwar ist es richtig, dass vor dem Fällen eines Baumes geprüft werden muss, ob in dem Baum beispielsweise geschützte Arten heimisch sind und ob Brutstätten dieser Arten vernichtet werden würden. Allerdings sind diese Belange völlig unabhängig davon zu prüfen, wann das Fällen oder Schneiden erfolgen soll. So ist die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange selbstverständlich auch dann durchzuführen, wenn ein Baum in der Zeit gefällt werden soll, in der es generell eben gerade nicht verboten ist. Einzig die Wahrscheinlichkeit, dass diese Themen zum Problem werden, ist während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also letztlich während des Fällverbots, deutlich höher.

Spatzennest

Erlaubter Baumschnitt

Kurz zusammengefasst lassen sich die Zeiten für einen zulässigen Baumschnitt also ganz grob wie folgt festhalten:

Zwischen 01.10. und 28. bzw. 29.02.

  • Alle Bäume, Sträucher und Gehölze
  • Artenschutzrechtliche Belange sind zu beachten

Zwischen 01.03. und 30.09.

  • Gehölze in gärtnerisch genutzten Flächen
  • Hecken, sofern Schnitt nicht erheblich
  • Artenschutzrechtliche Belange sind zu beachten
  • Genehmigung ist vor Baumarbeiten einzuholen

Tipp: Gerade wenn man davon ausgeht, dass ein Ausnahmefall nach Bundesnaturschutzgesetz vorliegt, also beispielsweise wenn sich ein Baum in einem vermutlich als gärtnerische Fläche anzusehenden Bereich befindet, lohnt vorab der Kontakt zur zuständigen Naturschutzbehörde. So lassen sich durch eine einfache Rückfrage Missverständnisse leicht ausräumen und möglicher Rechtsverstöße von vorn herein vermeiden. Denn gerade im Bereich des Naturschutzrechts ist sehr leicht der Bereich der Ordnungswidrigkeiten in Richtung Straftat verlassen. Die Folge sind meist erhebliche Bußgelder, die sich so leicht vermeiden lassen.

Scroll Up