Wie groß darf ein Gartenhaus sein?
Ein Gartenhaus ist für viele Eigenheim- oder Schrebergartenbesitzer ein unverzichtbares Muss. Allerdings dürfen Sie eine solche Laube nicht nach Lust und Laune errichten: Oft bedarf es einer Baugenehmigung. Wie groß darf ein Gartenhaus sein, damit es genehmigungsfrei ist?
Auf den Punkt gebracht
- maximale Größe für Gartenhaus ohne Baugenehmigung 10 Quadratmeter
- in manchen Bundesländern jedoch auch größere Schuppen möglich
- maximale Größe in Landesbauordnungen zu finden
- für Gartenhaus mit Betonfundament immer Baugenehmigung erforderlich
- Ausnahmeregelungen für Gartenhäuser in Schrebergärten
Inhaltsverzeichnis
Genehmigungsfreie Gartenhäuser
Gartenbauten, zu denen neben Gartenhäusern auch Pavillons, Schuppen und sogar Gewächshäuser zählen, bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung, d. h. Sie müssen vor der Errichtung eine solche beantragen. Sofern jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie Ihr Gartenhaus auch ohne Genehmigung bauen. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, allerdings gelten bundesweit die folgenden Mindestvoraussetzungen:
- erlaubte Maximalgröße 10 Kubikmeter
- kein festes (Beton-)Fundament, kann jederzeit abgebaut werden
- keine Feuerstelle (d. h. auch keine Heizung, Kamin oder Herd)
- keine integrierte Toilette
- kein Aufenthaltsraum mit Schlafgelegenheit
Gartenhäuser dürfen nach deutschem Recht nicht zum Wohnen genutzt werden. Bauten mit Betonfundament sind immer genehmigungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe.
Tipp: Stellen Sie Ihr Gewächshaus nur in der warmen Jahreszeit auf und bauen es im Winter ab, gilt es baurechtlich als „Fliegender Bau“ und ist unabhängig von seiner Größe genehmigungsfrei.
Landesbauordnungen regeln
Vor allem bezüglich der maximalen Größe unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern teils stark. In allen deutschen Ländern sind Gartenhäuser mit einer Größe von höchstens zehn Quadratmetern genehmigungsfrei, wobei in einigen deutlich größere Bauten ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen – allerdings nur, solange diese kein festes Fundament benötigen und sich problemlos wieder zurückbauen lassen. Die entsprechenden Voraussetzungen liefert Ihnen die Landesbauordnung (LBauO) Ihres Bundeslandes. Da das Baurecht gemäß Bundesverfassungsgericht Ländersache ist, hat jedes deutsche Bundesland diesbezüglich eine eigene gesetzliche Rahmenordnung geschaffen.
Übersicht nach Bundesländern
Gemäß den Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen benötigen Gartenhäuser mit diesen Maximalgrößen keine Baugenehmigung:
Bundesland | Maximalgröße für Gartenhaus | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Baden-Württemberg | bis 40 Kubikmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten maximal 20 Kubikmeter | §50 LBO |
Bayern | bis 75 Kubikmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §57 BayBO |
Berlin | bis 10 Quadratmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §61 BauO Bln |
Brandenburg | bis 75 Kubikmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §55 BbgBO |
Bremen | bis 10 Quadratmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten maximal 6 Quadratmeter | §61 BremLBO |
Hamburg | bis 30 Kubikmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §60 HBauO |
Hessen | bis 30 Kubikmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §63 HBO |
Mecklenburg-Vorpommern | bis 10 Quadratmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten Errichtung von Schuppen oder Lauben nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erlaubt | § 61 NBauO M-V |
Niedersachsen | bis 40 Kubimeter, außerhalb von Bebauungsgebieten maximal 20 Kubimeter | §60 NBauO |
Nordrhein-Westfalen | bis 75 Kubikmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erlaubt | §62 BauO NRW |
Rheinland-Pfalz | bis 50 Kubikmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten maximal 10 Kubikmeter | §62 LBauO |
Saarland | bis 10 Quadratmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §61 LBO |
Sachsen | bis 75 Kubikmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §61 SächsBO |
Sachsen-Anhalt | bis 10 Quadratmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §61 BauO LSA |
Schleswig-Holstein | bis 30 Kubikmeter, außerhalb von Bebauungsgebieten maximal 10 Kubikmeter | §61 LBO |
Thüringen | bis 10 Quadratmeter, kein Bau außerhalb von Bebauungsgebieten erlaubt | §60 ThüBO |
Hinweis: Bevor Sie Ihr laut Landesbaurecht genehmigungsfreies Gartenhaus bauen, sollten Sie erst einmal einen Blick in den für Sie gültigen Bebauungsplan werfen: Hier können nämlich gänzlich andere Regelungen gelten bzw. bestimmte Bauweisen vorgeschrieben werden.
Ausnahme Schrebergarten
Bevor Sie jetzt einwenden, dass viele Gartenlauben in Schreber- bzw. Kleingärten ja viel größer seien: Tatsächlich gelten für diese Gärten andere Regelungen, die im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nachzulesen sind. Kleingärten fallen nicht unter die Landesbauordnungen, sondern genießen eine gesetzliche Ausnahmestellung. Hier gelten für die Errichtung eines Gartenhauses ohne Baugenehmigung die folgenden Regeln:
- maximale Grundfläche einschließlich überdachter Terrasse 24 Quadratmeter
- pro Kleingarten nur ein Gartenhaus, zusätzlicher Schuppen nicht erlaubt
- darf nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden
- gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt
Die genannten Regelungen sind für Kleingärten bundeseinheitlich festgeschrieben, d. h. sie gelten in allen Bundesländern.
Tipp: Im Gegensatz zum Gartenhaus in der Eigenheimsiedlung dürfen Sie im Kleingarten eine Toilette im Garten installieren. Allerdings müssen Sie hierfür eine Chemie- oder Komposttoilette wählen bzw. selbst eine feste Klärgrube installieren, die dann regelmäßig entleert und abgefahren wird.
Häufig gestellte Fragen
Sofern Sie für die Errichtung Ihres Gartenhäuschens eine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag entweder bei Ihrer Gemeinde oder bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag müssen gleich sämtliche notwendigen Prüfunterlagen eingereicht werden. Welche das sind, erfragen Sie am besten vor der eigentlichen Antragstellung bei der zuständigen Behörde: Die Regelungen sind diesbezüglich sehr unterschiedlich.
So mancher Eigenheimbesitzer mag sich denken: Wo kein Kläger, da kein Richter! – und baut einfach ohne Genehmigung. Das allerdings kann teuer werden, da Sie bei Entdeckung entweder das kostspielige Nachgenehmigungsverfahren durchlaufen oder die Hütte auf eigene Kosten wieder abreißen müssen. In vielen Fällen ist zudem ein Bußgeld zu zahlen. Zudem ist die Gefahr, erwischt zu werden, hoch: Entweder weil ein missliebiger Nachbar Sie verpfeift oder weil die Gemeinde Kameradrohnen über das Gelände hat fliegen lassen.
Für laut Landesbaurecht genehmigungsfreie Gartenhäuser müssen keine Mindestabstände eingehalten werden, d. h. Sie können direkt auf der Grundstücksgrenze bauen. Diese Regelung kann jedoch durch den kommunalen Bebauungsplan ausgehebelt werden, weshalb Sie vor dem Bau dort noch einmal hineinschauen sollten. Auch ist es sinnvoll, vor der Errichtung die Nachbarn von dem Vorhaben zu informieren – nicht, dass es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommt. Bei Gartenhäusern mit Baugenehmigung muss hingegen ein Mindestabstand von drei Metern eingehalten werden.