Gesetz: Gartenabfälle und Grünschnitt verbrennen?
Jedes Jahr fallen im Garten Abfälle durch Hecken- und Grünschnitt an. Diese dürfen allerdings nicht uneingeschränkt verbrannt werden. In den einzelnen Bundesländern herrschen unterschiedliche Regelungen.
Behandlung pflanzlicher Abfälle
Wer Hecken schneidet, den Rasen mäht oder die Einfahrt von Falllaub befreit, muss den entstandenen Abfall auch beseitigen. Auf gärtnerisch genutzten Böden fallen jedes Jahr Gartenabfälle an, die unvermeidbar sind. Die Entsorgung dieser pflanzlichen Reste müssen muss entsprechend der Bioabfallverordnung geschehen. Pflanzenabfälle wie Grünschnitt sollen grundsätzlich in Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden, doch es gibt Ausnahmen. Diese sind in der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ festgelegt. Um eine Verbrennung durchführen zu können, müssen zwei Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein:
- keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls
- nur gestattet, wenn es keine Alternativen zur Entsorgung gibt
Verbrennung
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass pflanzliche Gartenabfälle in erster Linie durch Verrottung oder Kompostierung verwertet werden. Das kann auf dem eigenen Grundstück geschehen. Wer keinen ausreichenden Platz hat, kann das Material zu Sammelstellen oder Kompostieranlagen bringen. Die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen wird allerdings durch Verordnungen geregelt, die durch jedes Bundesland erlassen werden. Daher ist die Entsorgung uneinheitlich geregelt. Einen Überblick über die Regelungen zur Verbrennung erhalten Sie im Folgenden:
- in Berlin und Bremen generell verboten
- in Thüringen und Hamburg außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen unzulässig
- andere Bundesländer erlauben ausnahmsweise Verbrennung auf dem Grundstück
- in Bayern, Hessen und Niedersachsen gilt diese Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
- in Brandenburg und Niedersachsen ist die Maßnahme genehmigungspflichtig
Hinweis: Es ist notwendig, dass Sie Ihr Feuer vorher bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. So können Sie sich auch weitere Informationen über die Maßnahme einholen.
Sonderregelungen
Die einzelnen Verordnungen regeln die Art und Weise der Verbrennung ebenfalls unterschiedlich. Diese kann auf bestimmte Tage oder Zeiträume begrenzt und an besondere Bedingungen geknüpft sein. Für die Länder, in denen die Entsorgung von Grünschnitt im Feuer zulässig ist, gilt ein Mindestabstand zu Straßen und Gebäuden aber auch zu Naturschutzgebieten und Flughäfen. Den Brand müssen Sie grundsätzlich beaufsichtigen, damit er unter kontrollierten Bedingungen stattfindet. Je nach Witterung kann es sein, dass das Verbrennen nicht mehr zulässig ist. Das ist der Fall, wenn Waldbrandgefahr besteht oder starke Winde herrschen. Die Verbrennungsrückstände sollten so schnell wie möglich in den Boden eingearbeitet werden. Alternativ können Sie diese auch auf dem Kompost entsorgen oder mit Erde abdecken. So unterschiedlich fallen die Verordnungen aus:
- Brandenburg erlaubt nur die Verbrennung von naturbelassenem totem Holze
- Gartenabfälle, Grünschnitt und Laub sind davon ausgeschlossen
- Saarland duldet Verbrennung im März und Oktober
- in Hessen gelten sogenannte Brenntage
- Montag bis Freitag ist hier Verbrennung zwischen 8 und 16 Uhr möglich, samstags von 8 bis 12 Uhr
- Niedersachsen hat Brenntage seit 2015 abgeschafft
- in Einzelfällen Verbrennung trotzdem möglich
Hinweis: Auch wenn es in Ihrem Bundesland theoretisch möglich wäre, Gartenabfälle wie Rasenschnitt zu verfeuern, sollten Sie sich bei Ihrer Kommune oder Stadt informieren. Diese müssen die Regelungen nicht übernehmen.
Bußgeld bei Verstoß
Wer gegen die geltenden Verordnungen handelt und trotz Verbot Feuer im eigenen Garten macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann angezeigt werden und wird mit einem Bußgeld bestraft. Wie hoch die Strafe ausfällt, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Zudem wird sie bezogen auf den Einzelfall festgelegt, sodass die Geldstrafe auch innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich ausfallen kann. Die Bandbreite der fälligen Beträge schwankt grundsätzlich zwischen 25 und 5.000 Euro. In Extremfällen können die Strafen im fünfstelligen Bereich liegen. Stuttgart und Dresden gehören zu diesen Beispielen. Während in der baden-württembergischen Stadt Zuwiderhandlungen mit 15.000 Euro bestraft werden können, sind in Dresden Bußgelder bis 100.000 Euro möglich.
Quellen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Beseitigung_von_pflanzlichen_Abf%C3%A4llen_durch_Verbrennen_au%C3%9Ferhalb_von_Abfallbeseitigungsanlagen
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/
https://www.octobernews.de/brenntage-in-niedersachsen-ab-1-april-2015-verboten-osterfeuer-bleiben/
https://www.bussgeld-info.de/feuer-machen/
https://www.stuttgart.de/item/show/600943/1
https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/gruenschnitt.php