Darf man den Nestbau von Hornissen verhindern?
Hornissen werden von vielen Menschen als Bedrohung verstanden. Sucht sich eine junge Hornissenkönigin gar den eigenen Rollladen für den Nestbau aus, stellt sich Frage, ob man dieses Vorhaben verhindern darf.
Auf den Punkt gebracht
- Hornissen stehen in Deutschland unter Artenschutz
- trotzdem ist das Verhindern des Nestbaus erlaubt
- Maßnahmen am besten im Winter oder zu Beginn des Frühjahres durchführen, bevor die jungen Königinnen fliegen
Inhaltsverzeichnis
Hornissennester
Am Beginn des Nestbaus steht die junge Hornissenkönigin, die im Vorjahr begattet wurde. Sie sucht ab Ende April einen geeigneten Nistplatz. Natürliche Plätze für die Nestgründung sind Hohlräume von Bäumen. Findet die Königin kein geeignetes Gehölz, sucht sie nach anderen passenden „Höhlen“ für das Nest. Dazu zählen aus ihrer Sicht:
- Nistkästen für Vögel
- Rollladenkästen
- Dachböden.
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Hornissennest und Mensch
Da Hornissen ein schlechter Ruf vorauseilt, kommen sie mit dem Menschen in Konflikt, wenn die Königin den Kasten der Markise oder den Dachboden als Platz für den Nestbau wählt, da das spätere Volk sein Nest verteidigt. Hinzukommt, dass ein Hornissennest an der Unterseite offen ist, da die Insekten durch diese Öffnung ihren Kot fallen lassen. Dieses an und für sich reinliche Verhalten der Tiere kann jedoch zu Geruchsbelästigung und Bauschäden führen.
Artenschutz
Siedeln sich Hornissen auf Balkon oder Dachboden an, will sie der Mensch so schnell wie möglich loswerden. Dies ist aber nicht so einfach, da die Tiere in Deutschland unter Artenschutz stehen. Nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Hornissen zu fangen, zu verletzten oder zu töten. Das Verbot bezieht sich aber nicht nur auf ausgewachsene Tiere, sondern auch auf ihre Entwicklungsformen, beispielsweise Brut- oder Wohnstätten. Da das Hornissennest eine solche Stätte ist, ist es verboten, dass Nest
- zu entnehmen,
- zu beschädigen oder
- zu zerstören.
Hinweis: Wird dem Verbot zuwidergehandelt, müssen Sie in Deutschland mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen (§65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Nestbau von Hornissen verhindern
Da das Hornissennest nach dem BNatSchG als Wohn-, Brut- und Zufluchtsstätte der Insekten gesehen wird, setzt dies voraus, dass
- das Nest bereits gebaut ist (oder sich im Bau befindet) und
- bewohnt ist.
Deshalb ist es in Deutschland erlaubt, den Nestbau von Hornissen zu verhindern.
Maßnahmen zur Verhinderung
Die einfachste Maßnahme ist, wenn Sie der Königin den Zugang zu attraktiven Nistplätzen versperren. Als effizient haben sich folgende Lösungen bewährt, die Sie bereits in den Wintermonaten durchführen sollten
- Einfluglöcher stabil verschließen
- Lückensysteme (z. B.: hinterlüftete Holzfassaden) mit feinen Gittern aus Kunststoff oder Metall absichern
- Abstreifbürsten für Rollläden
Hinweis: Alte Nester werden nicht wieder besiedelt, allerdings siedeln sich Hornissen gerne in der Nähe von Nistplätzen an, die im Vorjahr erfolgreich von Artgenossen genutzt worden sind.
Fliegt die Königin den Rollladenkasten oder eine Öffnung im Schuppen immer wieder an, zeigt sie großes Interesse an dem Standort. Damit sie es sich anders überlegt, sollten Sie
- den Rollladen regelmäßig auf und ab bewegen
- die Öffnung noch schnell verschließen
- die entsprechende Stelle mit Kaffee, Zitrone, Nelkenöl oder Knoblauch täglich einsprühen
Häufig gestellte Fragen
Die Hornisse steht in Österreich in vielen Bundesländern unter Naturschutz. Deshalb dürfen bewohnte Nester nicht ohne Genehmigung entfernt werden. Die Verhinderung des Nestbaus ist jedoch nicht verboten.
In der Schweiz sind Hornissen auf Bundesebene nicht geschützt. Sie sind aber indirekt durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt. Diese bezieht sich jedoch vornehmlich auf die Beseitigung eines Hornissennestes.
Die Hornissenkönigin erreicht eine Körperlänge von 23 bis 35 Millimetern. Daher ist sie an ihrer Größe gut zu erkennen.