Zum Inhalt springen
Startseite » Bußgeld droht: diese Gartenarbeiten bis 28. Februar erledigen

Bußgeld droht: diese Gartenarbeiten bis 28. Februar erledigen

Bußgeld droht: diese Gartenarbeiten bis 28. Februar erledigen

Mit den immer wärmer werdenden Temperaturen im Februar steigt bei vielen Hobbygärtnern die Lust, den Garten für die neue Saison vorzubereiten. Doch einige Gartenarbeiten sollten bis zum 28. Februar erledigt sein, sonst drohen hohe Bußgelder. Welche das sind und was Sie im Februar beachten sollten, lesen Sie hier.

Rückschnitt von Gehölzen

Ab 2010 wurde vom Gesetzgeber deutschlandweit festgelegt, das Hecken sowie Gebüsche, lebende Zäune und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gerodet oder „auf den Stock“ gesetzt werden dürfen. Die Formulierung „auf den Stock setzen“, bedeutet im Wesentlichen, dass ein Rückschnitt bis ca. 20 Zentimeter über dem Boden durchgeführt wird. Diese Vorschrift gilt sowohl für unbesiedelte als auch für besiedelte Flächen. Das bedeutet, dass sowohl Grünflächen als auch der eigene Garten unter das Gesetz fallen. Deshalb ist es ratsam, die Hecken bis Ende Februar zurückgeschnitten zu haben.

Heckenschnitt
Rückschnitt einer Hecke

Der Grund

In der Zeit zwischen März und Oktober sind die Vögel in der Brutzeit. Sie suchen sich dafür Nistplätze in Hecken und anderen Gehölzen aus. Das Beseitigen von Hecken und anderen möglichen Lebensräumen zerstört auch Nistmöglichkeiten für Vögel. Daher sollten Sie auch schon bei der Gartenarbeit und Schnittmaßnahmen im Februar genauer hinschauen, da auch bereits zu dieser Zeit die Vögel nisten könnten. Denn nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es zu jeder Zeit verboten, Lebensstätten von Tieren zu beschädigen oder zu zerstören.

Amsel (Turdus merula)
Amsel (Turdus merula)

Ausnahmen

Im § 39 Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, indem das Verbot geregelt wird, werden Ausnahmen für den Rückschnitt bestimmt. Dazu gehören schonende Form und Pflegeschnitte bei Zuwachs oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Es wird geraten, die Hecke nur zweimal im Jahr zu schneiden. Ab Juli können Sie laut Rat von Naturschützern die Gehölze zu Pflegezwecken zurückschneiden. Besser jedoch, Sie warten bis Oktober oder November. Den größten Rückschnitt, auch aus Sicht der Pflanzenpflege, sollten Sie jedoch im späten Februar tätigen.

Hecke zurückschneiden zum Pflegeschnitt
Pflegeschnitt einer Hecke

Darüber hinaus können Hecken und andere Gehölze auch aus folgenden Gründen zurückgeschnitten werden:

  • Anordnungen von Behörden
  • Beeinträchtigte Verkehrssicherheit
  • Geplante Bauvorhaben

Strafe bei Verstoß

Sollten Sie bei der Gartenarbeit nach dem 28. Februar bis Ende September dabei erwischt werden, wie Sie Gehölze oder eine Hecke radikal kurz schneiden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem hohem Bußgeld rechnen. Dabei ist das Bußgeld in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wir haben für Sie die aktuellen Höhen der Strafen des Bußgeldkataloges 2023 in einer Tabelle zusammengefasst. Dabei hängen die Angaben immer mit der Länge der Hecke zusammen.

Bundeslandbis 10m Heckenlängebis 100m Heckenlängeüber 100m Heckenlänge
Baden-Württemberg///
Bayern50 – 1.000€250 – 5.000€1000 – 15.000€
Berlin ///
Brandenburg50 – 1000€250 – 4.000€ab 1.000€
Bremen 50 – 500€250 – 2.000€1000 – 7.500€
Hamburg ///
Hessen///
Mecklenburg-Vorpommern100 – 1.000€500 – 4.000€3.000 – 100.000€
Niedersachsen 50 – 2.500€250 – 12.500€500 – 25.000€
Nordrhein-Westfalen 40 – 750€200 – 3.000€750 – 12.500€
Rheinland-Pfalz52 – 512€*102 – 1.534€*256 – 10.225€*
Saarland50 – 2.000€250 – 7.500€1.000 – 10.000€
Sachsen50 – 1.000€ 100 – 2.500€250 – 15.000€
Sachsen-Anhalt///
Schleswig-Holstein///
Thüringen///
*gerundete Werte / keine Angaben
Scroll Up