Wann ist ein Pool genehmigungspflichtig?
Ein eigenes Schwimmbecken verspricht Abkühlung und Abwechslung und erspart den Gang ins öffentliche Schwimmbad. Allerdings stellt sich immer wieder die Frage, ob ein privater Pool genehmigungspflichtig ist. Wir klären auf.
Auf den Punkt gebracht
- Bedarf einer Baugenehmigung ist Resultat von Größe, Lage und Bauweise des Pools
- rechtliche Rahmenbedingungen zu Schwimmbecken je nach Bundesland individuell
- jeweilig gültige Landesbauordnung konsultieren
- Innenpool in erster Linie wegen Gebäudehülle genehmigungspflichtig
Inhaltsverzeichnis
Der Pool aus baurechtlicher Sicht
Um festzustellen, ob Ihr Becken eine Baugenehmigung benötigt, müssen Sie sich zunächst damit auseinandersetzen, wie das geplante Bauwerk aus baurechtlicher Sicht überhaupt zu bewerten ist. Hierzu sollten Sie zwei gänzlich unterschiedliche Fälle im Auge behalten:
Der Innenpool
Soll ein Schwimmbecken im Keller, einem Anbau oder sogar einem eigenständigen Gebäude untergebracht werden, ist in aller Regel ein Bauantrag erforderlich. Denn die Bewertung erfolgt nicht primär anhand des Pools, sondern vielmehr für das notwendige Bauwerk zu dessen Unterbringung.
Hinweis: Der eigentliche Pool ist hier in aller Regel kein echtes baurechtliches Problem. So lange das zugehörige Gebäude zulässig ist, erscheint das Becken als dem Wohnen zugehörige Nutzung allemal genehmigungsfähig.
Der Außenpool
Steht dagegen tatsächlich der Pool als eigenständiges Bauwerk im Freien im Fokus, müssen Sie sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Wasserbecken auseinandersetzen. Ganz allgemein gehalten ist es dabei zunächst unerheblich, welche Funktion das Wasserbecken besitzt, also ob es der Freizeitgestaltung oder einer gänzlich anderen Verwendung dient.
Außen- oder Innenbereich?
Die grundlegende Frage bei der rechtlichen Bewertung eines Pools ist zuallererst immer die, ob das Bauwerk im so genannten Innenbereich oder Außenbereich erstellt werden soll. Je nach Lage erscheint die Genehmigungspflicht und -fähigkeit gänzlich unterschiedlich:
Innenbereich
- Innenbereich: Lage innerhalb bebauter Umgebung (= Ortschaften)
- Schwimmbecken allgemein möglich
- in vorgegebenen Grenzen keine Baugenehmigung erforderlich
- genaue Lage je nach Bebauungsplan eventuell eingeschränkt
Außenbereich
- Außenbereich: Lage außerhalb bebauter Zusammenhänge (Gartengrundstücke, Streuobstwiesen etc.)
- Wasserbecken bis auf landwirtschaftliche Vorhaben immer mit Bauantrag verbunden
- Pools zur Freizeitgestaltung in aller Regel nicht möglich
Verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig?
Die nächste Frage nach dem Thema der Zulässigkeit ist nun ganz klar die Fragestellung, ob Ihr Pool eine Baugenehmigung braucht. Hierzu hilft ein Blick in die Landesbauordnung, die unter vielen anderen Aspekten auch das Genehmigungsverfahren regelt. Unter der Liste der verfahrensfreien Bauvorhaben findet sich die Obergrenze von 100m3 für Wasserbecken (§61 Musterbauordnung). Das bedeutet für Sie, dass Ihr Pool bis zu einem Fassungsvermögen dieser Größe nicht genehmigungspflichtig ist. Erst darüber hinaus benötigen Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung.
16 Bundesländer: 8 Landes- oder Länderbauordnungen
Vielleicht wundern Sie sich nun, dass als Bezug für die Grenze der Verfahrensfreiheit eine Musterbauordnung genannt wird, obwohl vorangegangen von einer so genannten Landesbauordnung die Rede war.
Hintergrund ist die Tatsache, dass bauordnungsrechtliche Belange eine Angelegenheit der Bundesländer darstellen. Jedes Bundesland besitzt entweder alleine oder mit anderen Ländern gemeinsame Rechtsvorschriften. Insgesamt gibt es für die 16 deutschen Bundesländer 8 Landes- oder Länderbauordnungen. In aller Regel orientieren diese sich an der Vorlage des Bundes, der Musterbauordnung. Es kann jedoch auch Abweichungen geben.
Tipp: Prüfen Sie immer zunächst, welche Bauordnung für Ihr Bundesland zuständig ist. Dann können Sie dort gezielt prüfen, aber welcher Größe Ihr Pool genehmigungspflichtig ist.
Häufig gestellte Fragen
Gerade für Laien ist es schwierig, ein Schwimmbecken aus allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten. Informieren Sie sich daher frühzeitig bei der zuständigen Baurechtsbehörde, meist dem Landratsamt. Dort erfahren Sie alles Wichtige rund um Ihr Bauwerk auf genau Ihrem Grundstück.
Für eine mögliche Überdeckung Ihres Pools sind vergleichbare rechtliche Belange von Interesse, wie für das Becken selbst. Es bestehen Grenzen, bei deren Überschreitung die Überdachung genehmigungspflichtig wird. Hinzu kommt eventuell das Thema der Abstandsflächen, die jedes nach oben aus dem Gelände ragende Bauwerk zu Grundstücksgrenzen einhalten muss.
Bereiche außerhalb zusammenhängender Bebauungen genießen einen besonderen Schutzstatus, um die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Gerade Pools und andere Einrichtungen zur Freizeitgestaltung wandeln die Nutzung eigentlich land- oder forstwirtschaftlicher Gartengrundstücke enorm und werden daher stark limitiert.