Wespennest entfernen lassen: Wer zahlt die Kosten? Mieter? Vermieter?
Wenn sich im Garten ein Wespennest angesiedelt hat, kann dies bereits zu einer Gefahr werden. Aber wenn es sich im Wohnraum befindet, möchten Mieter in der Regel schnell Abhilfe geschafft haben. Wenn ein Kammerjäger/ Schädlingsbekämpfer zum Entfernen gerufen werden muss, kann es unter Umständen ein teures Erlebnis werden. Hiermit stellt sich die Frage, ob der Vermieter oder der Mieter die Kosten übernehmen muss.
Inhaltsverzeichnis
Mietrecht
Wer übernimmt die Kosten?
Bei der Verpflichtung zur Kostenübernahme bei einer Schädlingsbekämpfung wird unterschieden zwischen regelmäßigen Aufwendungen und einmaligen Maßnahmen.
Zu regelmäßigen Schädlingsbekämpfungen zählen sowohl vorbeugende Maßnahmen, als auch die Bekämpfung bei regelmäßig wiederkehrendem Schädlingsbefall, wie zum Beispiel bei Ameisenansammlungen. Nach § 27 der Berechnungskostenverordnung kann der Vermieter die Kostenrechnung auf die Mieter umlegen. Dies geschieht in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung.
Ein Wespennest hingegen fällt in der Regel unter eine einmalige, nicht wiederkehrende Situation, ebenso wie ein Ratten- oder Schabenbefall. Die Rechnung für das Entfernen hat der Vermieter zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind und Mietern kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. (Urteil: Bundesgerichtshof vom 17.12.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 92/08)
Vermieter
Voraussetzung
- Der Mieter hat unverzüglich nach Entdeckung eines Wespennests den Vermieter in Kenntnis zu setzen
- Einer Mieterpartei kann keine (Mit-) Schuld/ Begünstigung von einem Wespennestbau nachgewiesen werden
- Das Wespennest stellt eine akute Bedrohung für Mietparteien dar beziehungsweise wird es, wenn es wächst
- Wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht durch Sicherung/ Abgrenzung/ Umzäunung abzuwenden ist
- Wenn das Mietobjekt nicht in vollem Umfang nutzbar ist (oft bei Nestbauten auf Balkonen der Fall)
- Die Kosten liegen in einem angemessenen Rahmen in Anlehnung an den Aufwand/ die Gefahr
Fehlverhalten durch Mieter
Meldepflicht
Der Mieter besitzt gegenüber dem Vermieter eine unverzügliche Meldepflicht, wenn dieser in die finanzielle Verantwortung gezogen wird. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, können die Kosten für das Entfernen den Mietern zur Last gelegt werden. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn Mietern das Nest bekannt war, aber erst eine Meldung vorgenommen wurde, als es beispielsweise durch die zunehmende Größe zur Bedrohung wurde. Je größer ein Wespennest wird, desto höher werden die Kosten für eine Entfernung/ Bekämpfung. Der Haus- oder Wohnungsvermieter kann in dem Fall die volle Kostenübernahme oder zumindest eine Kostenbeteiligung durch den betroffenen Haus- oder Wohnungsmieter verlangen.
Mit- oder Selbstschuld
Ist Mietern eine Mit- oder Selbstschuld vorzuwerfen, die einen Wespennestbau begünstigt oder ermöglicht hat, sind Haus- und Wohnungseigentümer von der Zahlungspflicht frei. Die Schwierigkeit liegt hier in der Beweispflicht von Vermietern, die eine Mit- oder Selbstschuld von betroffenen Mietern nachweisen müssen. Das gestaltet sich in den meisten Fällen problematisch.
Eine Mitschuld liegt zum Beispiel vor, wenn die Wespen in einem defekten Rollladenkasten ein Nest gebaut haben, zu dessen Reparatur die betroffene Mietpartei verpflichtet war. Rollladenkästen sind bevorzugte Orte für Wespen, sodass mit einer dichten Schließung ein Nestbau leicht zu verhindern ist. Allerdings ist selbst hier eine Mit- oder Selbstschuld nur dann nachweisbar, wenn bekannt ist, dass der Nestbau außerhalb der Frist lag, in der die betroffene Mietpartei die Reparatur hätte vornehmen müssen. Schriftverkehr über die Rollladenschäden beziehungsweise Reparatur und/ oder Bilder mit Datum könnten in Verbindung mit der Kenntnisnahme über das Nest hier als Beweis gegebenenfalls ausreichen.
Kein möglicher Zugang
In der Regel wird bei einer Vermieteranzeige über ein Wespennest im Mietobjekt oder in gemeinschaftlich nutzbaren Mietbereichen eine Frist von meist zwei Wochen zur Bekämpfung/ Entfernung eingeräumt. Dazu ist dem Hauseigentümer beziehungsweise Schädlingsbekämpfer Zugang während regulärer Arbeitszeiten zu gewähren. Erfordert die Situation einen Notfalleinsatz, kann ein Zugang auch zu anderen Uhrzeiten oder an Sonn- und Feiertagen erforderlich werden. Mietern ist die Pflicht auferlegt, diesen Zugang zu gewähren und zu ermöglichen. Sind sie selbst durch Arbeitszeiten oder andere nicht verschiebbare Termine nicht anzutreffen, sind sie dazu verpflichtet, anderweitig dafür zu sorgen, dass ein Zugang möglich ist – zum Beispiel einen Nachbarn um die Türöffnung zu bitten oder sich sogar einen Tag Urlaub von der Arbeit zu nehmen.
Kammerjägerbestellung im Notfall
Liegt ein Notfall vor, der eine vorherige Unterrichtung des Vermieters nicht erlaubt beziehungsweise nicht möglich macht, können Haus- und Wohnungsmieter ohne Vermieterzustimmung den Kammerjäger oder die Feuerwehr zum Entfernen von einem Wespennest bestellen. Die Rechnung hat der Vermieter auch in dem Fall zu übernehmen (Urteil vom Amtsgericht Würzburg – Aktenzeichen: 13 C 2751/13)
Als Notfall gelten allerdings nur bestimmte Umstände und zusätzlich müssen Voraussetzungen gegeben sein, wenn Vermietern die Kosten in Rechnung gestellt werden sollen:
- Akute und nicht verhinderbare gesundheitliche Bedrohung von Risikopersonen wie Kinder, Allergiker, Kranke und Senioren
- Betroffene/gefährdete Personen müssen der Mietpartei angehören – Besuch zählt nicht dazu
- Ausnahme: vorübergehende Übernachtungsgäste, die aus wichtigem Grund nicht Zuhause übernachten können/ wollen
Kein Notfall
Auch wenn manch ein Ereignis oder Umstand für betroffene Personen wichtig erscheint, so führt dies nicht unbedingt zu einer Notfallsituation, bei der ein Kammerjäger oder die Feuerwehr für das Entfernen von Wespennestern auf Kosten von Vermietern geordert werden könnte. Dazu zählt zum Beispiel alles, was nicht zwingend bis zum Eintreffen eines Kammerjägers erforderlich ist, aus unbegründeter Angst besteht oder wenn die Situation positiv veränderbar ist, wie:
- Geplanter Grillabend auf dem Balkon, der durch ein Nest der Wespen nicht stattfinden kann
- Bedrohung von Besuchern durch die Wespen (Besuch muss nicht freiwillig dort sein)
- Angstgefühl vor einem Wespennest in sicherer Entfernung
- Eine Sicherung der Umgebung des Wespennests ist möglich
- Das Wespennest lässt keine Bedienung von Waschmaschine oder Ähnlichem zu
Vorsicht bei wiederholten Wespennestbauten
Erfolgt das Entfernen von Wespennestern fachgerecht, wird in der Regel im Anschluss ein spezielles Spray verwendet, das einen Neubau verhindert. Kommt dieses nicht zum Einsatz, können eventuell zurückgebliebene Baureste erneut Wespen anlocken und zu einem wiederholten Nestbau anregen. Vermietern steht hier nicht das Recht zur Kostenauferlegung an die betroffene Mietpartei zu, wenngleich vielfach mit einem wiederkehrenden Vorkommnis argumentiert wird und somit eine Kostenumlegung erfolgen könnte.
Laden-, Haus- und Wohnungsvermieter sind verantwortlich für das fachgerechte Entfernen von Wespennestern, wozu auch eine vorbeugende Maßnahme zählt, um einen Neubau zu verhindern.
Zudem zählt es zu den Vermieterpflichten, eventuelle Fassadenschäden zu beseitigen, die einen Wespennestbau an und in Mietobjekten begünstigen. Sollte dies unterlassen bleiben, liegt die Zahlungspflicht bei einem erneuten Entfernen von Wespennestern bei den Vermietern.
Rechnungsstellung
Für den beauftragten Kammerjäger sind mietrechtliche Faktoren und Gründe für ein gewünschtes/ erforderliches Entfernen beziehungsweise eine Umlagerung irrelevant. Er übt seinen Beruf aus und verdient sein Geld mit dieser Tätigkeit. Für ihn ist wichtig, an wen er seine Rechnung ausstellen kann. Dies ist stets der Auftraggeber, weil sein Beruf nicht beinhaltet, sich über Zahlungspflichten von Vermietern und Mietern zu informieren. Aus diesem Grund steht für ihn immer der Auftraggeber als Zahlungspflichtiger im Vordergrund. Erfolgt die Beauftragung durch den betroffenen Mieter, so ist dieser für die Rechnungsbegleichung verantwortlich. Natürlich kann dieser die Rechnung an seinen Vermieter weiterreichen und um Bezahlung bitten.
Vermieter erstattet Kosten nicht
Kommt dieser dem Ersatz der Beseitigungskosten nach § 536 a Absatz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nach, sollte die Mietpartei die Begleichung vornehmen, um ein Mahnverfahren zu vermeiden. Im Anschluss ist mindestens ein Schreiben mit der Aufforderung der Zahlungserstattung mit Fristsetzung an den Haus- oder Wohnungsvermieter beziehungsweise an die Hausverwaltung zu schicken. Wird diese ebenfalls ignoriert und/ oder die Zahlungspflicht abgewiesen, führen nur rechtliche Schritte zu einer Kostenerstattung. Der Mieterschutzbund kann hier detaillierte Informationen zum möglichen Verlauf geben sowie mit einer eigenen Rechtsabteilung behilflich sein.
Tipp: Aus diesem Grund ist es immer vorteilhaft, wenn der Haus- oder Wohnungsvermieter einen Kammerjäger bestellt. So geht die Rechnung automatisch an diesen und er wird zum Zahlungsverantwortlichen.
Mietminderung
Eine ausbleibende Wespennest-Entfernung ist ähnlich wie ein Mietmangel zu handhaben.
Bei Vermietern, die nicht der Gefahr entsprechend zügig oder generell nicht in angemessener Zeit das Entfernen eines Wespennests veranlassen, sollten Mieter aufgrund der Kostenübernahme diesen lieber einmal mehr erinnern und im Idealfall schriftlich zur Nestentfernung bis zu einer festgesetzten Frist auffordern. Bleibt auch dies unbeachtet, kann eine Mietminderung von bis zu 20 Prozent vorgenommen werden.
Im Notfall und akut bestehender Bedrohung kommen Mieter nicht umher, selbst tätig zu werden. Ob der Vermieter dann die Kosten für die Wespennest-Entfernung übernimmt, entscheidet in letzter Instanz das Gericht, falls er freiwillig dazu nicht bereit ist (siehe auch Rubrik „Vermieter erstattet Kosten nicht“)
Nutzung unzumutbar
Ist zum Beispiel ein Gift zur Tötung der Wespen im gemieteten Wohnraum unsachgemäß eingesetzt worden und eine Nutzung der Mietsache unzumutbar, ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. (Urteil vom Amtsgericht Aachen vom 03.12.1988, Aktenzeichen 80 C 569/97)
Tipp: Liegt ein Notfall vor, können Sie die örtliche Feuerwehr rufen, wenn bei akuter Gesundheitsgefährdung kein Kammerjäger zeitnah Vorort sein kann.
Hinweis: Plantopedia bietet keine Rechtsberatung. Wir berichten lediglich über Urteile. In konkreten Fällen wenden Sie sich bitte stets an einen Anwalt, der Sie verbindlich beraten kann.