Wie viel Pilze darf man sammeln? Was ist erlaubt?
Pfifferlinge, Steinpilze, Champignons … Pilze am Wegrand sind oft ein verlockendes Angebot. Aber wieviel Pilze darf man sammeln? Und was ist beim Pilze Sammeln eigentlich erlaubt? Wir klären Sie auf.
Auf den Punkt gebracht
- durch Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzgesetz und Landeswaldgesetze geregelt
- Sammeln in geringen Mengen für den Eigenbedarf
- geschützte Pilzarten und Orte
- nur in ausgewählten Gebieten erlaubt
Inhaltsverzeichnis
Pilze sammeln
Über 13.000 Pilzarten sind in Deutschland bekannt. Etwa ein Drittel dieser Pilze stehen auf der roten Liste und sind damit vom Aussterben bedroht. Pilze sind wichtig für das Ökosystem des Waldes, insbesondere für die Zersetzung von Pflanzen und Tieren. Uns sind sie aber auch wegen ihres guten Geschmacks bekannt. Wenn Sie Pilze selbst sammeln möchten, sollten Sie Folgendes beachten:
- nur mit Expertise oder fachkundigen Begleitpersonen auf die Suche gehen
- Pilze unten mit Messer abschneiden oder vorsichtig aus der Erde drehen
- entstehende Löcher mit Laub/ Humus füllen
- luftdurchlässig transportieren
- nicht roh essen
- innerhalb von 24 h aufbrauchen
- bei ungewohnten Symptomen Krankenhaus aufsuchen
Hinweis: Obwohl es nicht per se verboten ist, Pilze der roten Liste zu sammeln, ist es moralisch eher fraglich. Wenn Ihnen die Natur am Herzen liegt, lassen Sie die Pilze einfach stehen.
Wieviel Pilze darf man sammeln?
Welche und wieviel Pilze Sie sammeln dürfen, ist generell in 3 Gesetzen festgelegt:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesartenschutzgesetz (BArtSchV)
- Landeswaldgesetze (LWaldG)
Wildpilze sind durch §1 Anlage 1 BArtSchV geschützt und dürfen daher eigentlich nicht gesammelt werden. §2 BArtSchV lässt jedoch einige Ausnahmen zu. So können etwa Steinpilze oder Pfifferlinge in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden. Einige Bundesländer haben das in eigens geltende Regeln übernommen:
- Baden-Württemberg: § 40 LWaldG Baden-Württemberg
- Bayern: § 13 BayWaldG in Verb. mit § 28 BayNatSchG
- Berlin: § 13 Abs. 2 LWaldG Berlin
- Brandenburg: § 15 Abs. 7LWaldG Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern: §31 LWaldG Mecklenburg-Vorpommern
- Rheinland-Pfalz: § 23 LWaldG Rheinland-Pfalz
- Sachsen: SächsWaldG § 14 Abs. 1
- Thüringen: ThürWaldG § 6
Andere Bundesländer verweisen lediglich auf § 39 BNatSchG. Allen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ist gemein, dass Pilze in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt werden dürfen. Was man unter einer geringen Menge versteht, entscheidet die zuständige untere Naturschutzbehörde. Generell werden etwa 200 g pro Person veranschlagt. Rechnet man das für eine Familie und mehrere Mahlzeiten hoch, ergeben sich etwa 1 bis 2 Kg, die eine Einzelperson als maximalen Eigenbedarf gelten machen kann. Eine Gewichtsgrenze wie sie etwa im österreichischen Recht zu finden ist, existiert in Deutschland aber nicht. Sobald die Menge den Einzelbedarf übersteigt, handelt es sich um gewerbsmäßiges Stehlen und ist verboten. Es droht dann ein bis zu fünfstelliges Bußgeld.
Hinweis: Wer legal über die 1 bis 2 Kg hinaus Pilze sammeln möchte, braucht einen Pilzsammelschein. Diese behördliche Genehmigung stellt meist die örtliche Naturschutzbehörde gegen Zahlung einer Gebühr aus.
Was ist erlaubt?
Neben der erlaubten Menge gibt es aber auch noch weitere rechtliche Vorgaben beim Pilze Sammeln. So ist es etwa verboten
- seltene Pilzarten zu sammeln
- wahllos unbekannte Pilze abzuschneiden
- im Wald gesammelte Pilze zu verkaufen
- tlw. zu bestimmten Uhrzeiten Pilze zu sammeln
Sie sollten außerdem beachten, wo Sie Pilze sammeln dürfen. Generell ist das Sammeln gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG überall dort erlaubt, wo kein Betretungsverbot gilt. Das heißt aber auch, dass das Sammeln an manchen Orten verboten ist. Zu Orten mit Betretungsverbot zählen etwa:
- öffentliche Parks
- Naturschutzgebiete
- Nationalparks
- Verjüngungsflächen
- Flächen auf denen Holz geschlagen wird
- eingezäunte Grundstücke
Welche Grundstücke Sie hingegen betreten dürfen, ist durch das Betretungsrecht der Länder geregelt. Dieses finden Sie an folgenden Stellen:
- Baden-Württemberg: § 37 LWaldG
- Bayern: Art. 13 BayWaldG
- Berlin: § 14 LWaldG
- Brandenburg: § 15 LWaldG
- Bremen: § 13 BremWaldG
- Hamburg: § 9 LWaldG
- Hessen: § 15 HWaldG
- Mecklenburg-Vorpommern: § 28 LWaldG
- Niedersachsen: § 23 NWaldLG
- Nordrhein-Westfalen: § 2 LFoG
- Rheinland-Pfalz: § 22 LWaldG
- Saarland: § 25 LWaldG
- Sachsen: § 11 SächsWaldG
- Schleswig-Holstein: § 17 LWaldG
- Thüringen: § 6 ThürWaldG
Hinweis: Auch wenn es an diesen Stellen erlaubt ist, geringe Mengen Pilze zu sammeln, sollten Sie die jeweilige Fundstelle nie radikal absammeln. So unterstützen Sie die Artenvielfalt.
Häufig gestellte Fragen
Pilze wachsen ganzjährig. Die typischen essbaren Pilze werden jedoch meist von Frühjahr bis Herbst gesucht. Am besten eignen sich Tage mit feuchtwarmem und schwülem Wetter.
Ein Privatwaldbesitzer kann Ihnen grundsätzlich das Sammeln auf seinem Grundstück verbieten. Der ansässige Jäger hat dieses Recht jedoch nicht.
Wenn auf der Fläche kein Betretungsverbot gilt, ja. Allerdings ist das Sammeln von Pilzen auf überdüngten und mit Pestiziden verseuchten Wiesen und direkt neben Straßen wegen der Schadstoffbelastung abzuraten.