Bäume fällen auf Privatgrundstück: Genehmigung notwendig?
Bäume fällen ist eine komplexe Angelegenheit. Werden sie nicht vorschriftsmäßig gefällt, können hohe Geldstrafen folgen. Ob Sie eine Genehmigung für das Baum fällen auf Ihrem Grundstück benötigen, erfahren Sie hier.
Auf den Punkt gebracht
- Bäume fällen auf Privatgrundstücken ist möglich
- nur außerhalb der Schonzeit genehmigungsfrei
- Genehmigung je nach Baumschutzsatzung notwendig
- abhängig von Baum und Stammdicke
Inhaltsverzeichnis
Privatgrundstück: Baumfällungen erlaubt?
Wenn Sie einem Baum auf Ihrem Privatgrundstück fällen wollen, ist auf den ersten Blick nichts dagegen einzuwenden. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen Sie Bäume fällen, solange diese komplett auf Ihrem Grundstück stehen. Dennoch müssen Sie bestimmte Punkte beachten, damit Sie nicht illegal handeln:
- Fällzeiten
- Stammumfang
Während der Zeitraum zum Baum fällen vom BNatSchG vorgegeben wird, bestimmen die Baumschutzsatzungen Ihrer Gemeinde, ab welchem Stammumfang eine Genehmigung notwendig ist. Wenn Sie diese Punkte nicht beachten, dürfen Sie keine Bäume fällen, selbst wenn diese auf Ihrem Grundstück stehen. Eine Ausnahme bilden Bäume, die unter die folgenden Kriterien fallen:
- Gefahr auf Baumbruch
- Gefährdung von Strukturen und Personen
- Verkehrssicherheit
- ansteckende Krankheiten (z.B. Pilzbefall)
- Schädlingsbefall
- Baum abgestorben
- Grundstücksnutzung nicht mehr ideal möglich
- erforderliche Baumaßnahmen (z.B. Denkmalschutz) nicht ausführbar
Diese Bäume dürfen Sie außerhalb der vorgegebenen Zeiträume und unbeachtet der Ausmaße mit Genehmigung fällen, wenn Sie Beweise vorlegen können. In den meisten Fällen wird nach der Antragsstellung ein Gutachter bei Ihnen vorkommen, um den Baum genauer unter die Lupe zu nehmen.
Fällzeiten im Überblick
Die bundesweiten Fällzeiten sind wichtig, damit Ihr Antrag für eine Fällung überhaupt möglich ist. Auf einem Privatgrundstück dürfen Sie Bäume nur in einem bestimmten Zeitraum fällen, der Gärtnern wahrscheinlich bekannt sein wird. Dieser ist nämlich identisch mit dem legalen Gehölzschnitt. Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Sie nach dem 2. Satz im 5. Absatz des § 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) im BNatSchG keine Bäume fällen. Grund dafür ist der Schutz von Wildtieren, die die Pflanzen zu folgenden Zwecken nutzen:
- Fortpflanzung
- Ruheplätze
Außerhalb dieser Schutzzeitraums dürfen Sie Bäume auf Ihrem Privatgrundstück problemlos fällen, wenn Sie vorher eine Genehmigung eingeholt haben, falls diese nötig ist. Sie können entweder während der Fällzeiten einen Antrag stellen oder diesen bereits vorher abschicken und bis zum Herbst oder Winter mit der Ausführung warten.
Hinweis: Falls innerhalb des Fällzeitraums Wildtiere Bäume auf Ihrem Privatgrundstück nutzen, dürfen Sie diese nicht fällen.
Baumarten beachten
Wie bereits erklärt, ist es auf jeden Fall notwendig, für Bäume ab einem bestimmten Stammumfang eine Genehmigung für die Fällung einzuholen. Diese werden von Städten und Gemeinden in den entsprechenden Baumschutzsatzungen aufgeführt. Sie müssen also vorher überprüfen, ob für die Stammdicke eine Genehmigung notwendig ist. Abhängig ist die vorgegebene Stammdicke über Kategorien, unter die entsprechende Baumarten fallen. Trotz der regional unterschiedlichen Bestimmungen gibt es Richtwerte, die auf den Großteil des Landes zutreffen:
- Laubbäume: 60 oder 80 cm
- Nadelbäume: 100 cm
- Obstbäume: 150 cm
Die oben genannten Werte gelten vor allem für einzelstämmige Bäume auf dem Privatgrundstück. Falls Sie mehrstämmige Exemplare fällen wollen, müssen Sie die Dicke jedes einzelnen Stammes messen. Ist nur einer größer als der angegeben Wert, zum Beispiel 50 Zentimeter, müssen Sie eine Erlaubnis einholen. Weiterhin sollten Sie beachten, dass manche Arten von den Regelungen ausgenommen sein können. Das wird von jeder Gemeinde selbst entschieden und sollte vorher von Ihnen überprüft werden. Manche Bäume gelten in den jeweiligen Gemeinden als besonders geschützt, somit dürfen Sie diese nur im Notfall fällen.
Tipp:
Beachten Sie, dass Walnussbäume (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa) unter die Regelungen für Laubbäume fallen, obwohl sie häufig als Obstbäume kultiviert werden.
Häufig gestellte Fragen
Fällen Sie ohne eine Genehmigung Bäume, müssen Sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Je nach Bundesland können sich diese auf Beträge zwischen 50 und 100.000 Euro belaufen, je nach den Regelungen des Bundeslandes und dem gefällten Baum. Handelt es sich zum Beispiel um einen alten Laubbaum mit großem Stammumfang müssen Sie meist mehr als für einen Obstbaum zahlen.
Wird der Antrag für die Fällgenehmigung ausgefüllt, benötigen Sie unbedingt den Stammumfang. Damit es nicht zu Problemen nach der Antragsstellung kommt, müssen Sie an der richtigen Stelle messen. Nur so können Sie auf Nummer sicher gehen, dass das Messergebnis nicht falsch ausfällt. Sie messen vom Stammfuß einen Meter über dem Boden die Stammdicke. Falls der Stamm kürzer ist, messen Sie direkt unterhalb der Krone.
Wenn Sie Bäume fällen, müssen Sie die Sicherheit der Anwohner, Nachbarn, Gebäude und andere Strukturen beachten. Kleine Bäume lassen sich als Laie selbst fällen, für große Exemplare mit dicken Stämmen sollten Sie ein Fachunternehmen beauftragen. Sie müssen Stück für Stück abgetragen werden, damit sie nicht zu einer Gefahrenquelle werden.
Befindet sich ein Baum auf der Grundstücksgrenze, müssen Sie sich vor dem Fällen mit Ihrem Nachbarn oder der Eigentümerversammlung absprechen und eine Erlaubnis einholen. Das gilt selbst, wenn Sie ein Sondernutzungsrecht für die besagte Stelle besitzen. Wird der Baum ohne Absprache gefällt, gilt das als illegal.
Je nach Gemeinde müssen Sie nach dem Fällen eines Baumes auf Ihrem Grundstück eine Ersatzpflanzung durchführen. Bei dieser handelt es sich um die Pflanzung eines neuen Baums als Verlustausgleich. Falls das nicht möglich ist, bieten viele Gemeinden Ersatzflächen oder eine Ausgleichszahlung an. Wie groß der zu pflanzende Baum sein soll, ist von der wirkenden Baumschutzsatzung abhängig.