Grundstücksgrenze: wem gehört der Zaun | Rechts oder links?
Die Nachbarn sind ein Quell wiederkehrender Freude. Gerade wenn es um die gemeinsame Grenze geht, herrscht oft Uneinigkeit. Eine der häufigsten Fragen ist die, wem der Zaun auf der Grundstücksgrenze gehört.
Auf den Punkt gebracht
- Jedes Bundesland kann die Eigentumsverhältnisse für Zaunanlagen auf der Grenze individuell regeln
- Die meisten Bundesländer sprechen den Anliegern von grenzständigen Zäunen gleiche Eigentumsanteile zu
- Die Sichtweise bei so genannten „Rechtseinfriedungen“ ist klar vorgegeben
Inhaltsverzeichnis
Standort und Errichtungspflicht
Wem eine Einfriedung gehört, hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab. Zum einen ist dies der Grund und Boden, auf dem die Anlage sich befindet. Zum anderen hat aber auch eine mögliche gesetzliche Errichterpflicht Auswirkungen auf den Besitzstand.
Wessen Grund, dessen Einfriedung
Ganz allgemein betrachtet gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass ein Bauwerk, also auch eine Zaunanlage, demjenigen gehört, auf dessen Grundstück sie gebaut wird. Das bedeutet, dass Einfriedungen etwas abseits der Grenzlinie ganz klar einem Eigentümer zugeschrieben werden können. Anlagen unmittelbar über der Grundstücksgrenze gehören demnach aber anteilig, in aller Regel zu gleichen Teilen, den beiden angrenzenden Eigentümern.
Achtung: In vielen Bundesländern gibt es Vorgaben zu Höhenbegrenzungen etc. für Zäune auf der Grundstücksgrenze. Es lohnt daher nicht immer, das Bauwerk geringfügig in Ihr Grundstück hinein zu versetzen, um dem Nachbarn sein Mitspracherecht zu entziehen.
Die verpflichtende Einfriedung
Einen Sonderfall stellt dagegen eine zwingend zu bauende Einfriedung dar. Sie kann sich aus unterschiedlichen Rechtsbereichen heraus ergeben und somit auch aus unterschiedlichster Sichtweise heraus erforderlich sein.
Derzeit gilt eine solche Verpflichtung aus dem länderbezogen rechtskräftigen Gesetz zur Regelung der nachbarlichen Belange – dem Nachbarrecht:
- Baden-Württemberg (nur im Außenbereich)
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Andere Rechtsgebiete, die eine Regelung der Abtrennung zwischen rechts und links fordern oder in vorgegebene Bahnen lenken sind die so genannten Bebauungspläne. Sie sind allerdings kein universelles Gesetz, sondern umfassen nur einzelne Baugebiete. Sie sind weder kommunal noch regional oder gar landesweit rechtsgültig.
Wem ein unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtetes Zaunbauwerk gehört, richtet sich bei diesem so genannten Einfriedungsverlangen nach der Verpflichtung zu seiner Errichtung. Wer den Zaun bauen muss, der muss ihn in Stand halten, dem gehört er zugleich aber auch.
Die gemeinsame Einfriedung
Eine Form der Besitzstandsklärung bei Rechtseinfriedungen ist die gemeinsame Einfriedung.
Sie findet in diesen Bundesländern Anwendung:
- Baden-Württemberg
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Hier gilt, dass zwingend vorgeschriebene Zäune auf der Grenze zu gleichen Teilen den beiden beteiligten Parteien gehören.
Die Rechtseinfriedung
Die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Niedersachsen gehen einen anderen Weg, um die Besitzfrage zu klären. Bei dem Begriff der Rechtseinfriedung geht es nicht – wie man irrtümlich annehmen könnte – um rechtsverbindlich zu erstellende Zäune. Stattdessen gibt hier tatsächlich rechts und links aus optischer bzw. Orientierungssicht den Ausschlag. Die Blickrichtung wird dabei vorgeschrieben. Mit Blick von der Straße zum Eingang hat der jeweils rechte Eigentümer die Einfriedung zu errichten und zu unterhalten. Das Bauwerk gehört ihm.
Hinweis: Wenn ein Gebäude seinen Zugang auf der Rückseite hat, richtet sich die Sichtweise für den Zaun an der Grundstücksgrenze trotzdem von der erschließenden Straße zum Haus hin.
Häufig gestellte Fragen
Die Errichtungsverpflichtungen für Einfriedungen können auch so genannten „Grüne Zäune“, also reine Pflanzungen oder bepflanzte Zaunsysteme umfassen. Im Nachbarrecht und in Bebauungsplänen wird hier aber in den meisten Fällen klar differenziert.
Gehört eine grenzständige Einfriedung alleinig Ihnen, kann Ihr Nachbar nur auf die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften pochen. Alle anderen Belange können von Ihnen frei festgelegt werden. Es steht Ihnen allerdings offen, dem Nachbarn für eine Kostenbeteiligung ein Mitspracherecht einzuräumen.
Nein. Die „Schauseite“ einer Einfriedung ist lediglich ein optisches Merkmal. Die praktische Funktion einer Abtrennung oder auch Unterteilung wird unabhängig davon erfüllt.